Wie die Landesregierung in ihrer aktualisierten Pressemitteilung veröffentlicht hat, müssen sich nun auch Reiserückkehrer aus Corona-Risikogebieten im Inland in eine häusliche Quarantäne begeben.
Maßgeblich für die Definition eines Risikogebietes ist, ob in den jeweiligen Kreisen oder kreisfreien Städten mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tagen positiv auf das Coronavirus getestet worden sind.
Für Einreisende aus dem Inland gelten somit die gleichen Bestimmungen wie für Reisende aus Risikogebieten im Ausland. Lediglich von der verpflichtenden Testung sind Inlandsreisende ausgenommen.
Derzeit sind folgende Corona-Risikogebiete im Inland bestimmt (Stand: 02.10.2020):
- Landkreis Rhön-Grabfeld
- Kreisfreie Stadt Hamm
- Kreisfreie Stadt Remscheid
- Bezirk Berlin Mitte
Für Reiserückkehrer nach Schleswig-Holstein gelten nun folgende Regeln:
- Sie müssen sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort in Quarantäne absondern
- Sie müssen sich beim örtlichen Gesundheitsamt melden und über die Reise informieren
- Sie müssen einen Corona-Test machen lassen, wenn sie aus einem ausländischen Risikogebiet kommen (kostenlos) und das Gesundheitsamt dies bei Einreise verpflichtend anordnet (Testpflicht)
- Sie dürfen während der Quarantäne keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum Hausstand gehören.
Für eine Quarantäne nicht geeignet sind zum Beispiel Campingplätze. In einer Ferienwohnung wäre eine Quarantäne denkbar, sofern diese dort konsequent eingehalten wird.
Ausnahmen für die häusliche Quarantäne
Damit zum Beispiel Touristen ihren Urlaub nicht in Quarantäne verbringen müssen, gibt es die die Möglichkeit, zwei negativen Corona-Tests vorzulegen.
Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind außerdem:
- Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
- Personen, die beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
- Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
- Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;
- Personen, die sich weniger als 48 Stunden in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
- Personen, die im diplomatischen oder konsularischen Dienst des Bundes, eines anderen Staates oder der Europäischen Union oder im Dienst der Landesvertretung Schleswig-Holsteins bei der Europäischen Union tätig sind und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
- Personen, die als Abgeordnete dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Risikogebiet aufgehalten haben;
- Personen, die der Landesregierung angehören oder nach § 20 Satz 1 ihrer Geschäftsordnung regelmäßig an ihren Sitzungen teilnehmen und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist.
Hohe Bußgelder bei Verstößen gegen Corona-Regeln
Bei Verstößen gegen diese Schutzmaßnahmen, können hohe Bußgelder verhängt werde. Bis zu 10.000€ sind hierbei möglich, wenn gegen die vierzehntägige Quarantäne verstoßen wird.