Zwischen den für diese Testungen erforderlichen Entnahmen der Abstriche müssen mindestens 48 Stunden liegen. Die neue Regelung betrifft fleischverarbeitenden Betriebe,
- in denen mehr als 150 Beschäftigte einschließlich Leiharbeitnehmerinnen beziehungsweise Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunternehmers tätig sind und
- in denen mehr als 30 % der dort tätigen Personen Leiharbeitnehmerinnen beziehungsweise Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunternehmers sind.
Die Regelung gilt, wenn Leiharbeitnehmerinnen/ Leiharbeitnehmer innerhalb der vergangenen 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit in einer anderen Arbeitsstätte tätig waren. Liegen keine negativen Tests vor, dürfen sie nicht beschäftigt werden.
Gesundheits- und Sozialminister Heiner Garg betont: „Wir wollen damit das Risiko eines Eintrag des Virus aus anderen Schlachthöfen verringern, insbesondere vor dem Hintergrund der Tätigkeit von Leiharbeitskräften. Mein Appell geht nochmals an die Unternehmen selbst, ihrer Verantwortung für die Beschäftigen nachzukommen und Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu können auch weitere Tests der Mitarbeitenden gehören.“
Die staatliche Arbeitsschutzbehörde wird die Regelungen sowie die Einhaltung der Hygienevorgaben in den Schlachtbetrieben, bei der Beförderung zur Arbeitsstätte und den Unterkünften engmaschig kontrollieren.
Im Mai hatte Minister Garg Tests in allen sechs großen Schlachthöfen in Schleswig-Holstein angeordnet, die dann landesweit erfolgten. Vergangene Woche hatte Minister Garg die Betriebe nochmals schriftlich daran erinnert, konsequent alle Schutzmaßnahmen einzuhalten und zudem weitere Testungen der Beschäftigten in Eigenverantwortung durchzuführen. Bereits im April sind die Betriebe und Dienstleister der Fleischindustrie auf die besonderen Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes hingewiesen worden (Hygienemaßnahmen etc). Die Bundesregierung hatte zudem eine Initiative Schleswig-Holsteins für bessere Arbeitsschutzmaßnahmen in Schlachtbetrieben und Unterkünften aufgegriffen
Den Erlass finde Sie unter: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse